Satzung für den OrtsSeniorenRat der Gemeinde Rielasingen - Worblingen

Präambel

Seniorinnen und Senioren in Rielasingen-Worblingen sind bereit, ihre Kompetenzen und Erfahrungen für das Gemeinwohl einzubringen. Als Gesprächspartner für Themen des Älterwerdens und Altseins wollen sie aktiv an den kommunalpolitischen Entwicklungs- und Gestaltungsprozessen mitwirken.

 

 

 

§ 1 Grundsätze

 

Zu den Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung gehören alle Einwohner von Rielasingen-Worblingen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Seniorenrat der Gemeinde ist ein freiwilliger Zusammenschluss älterer Einwohner. Er ist ihr Ansprechpartner und er vertritt ihre Interessen. Der Gründung eines Ortsseniorenrates wurde vom Gemeinderat am 9. Juli 2007 in öffentlicher Sitzung zugestimmt. Eine Zusammenarbeit zwischen Ortsseniorenrat  und Gemeinderat sowie anderen Orts-, und Stadtseniorenräten sowie dem Kreisseniorenrat Konstanz und Fachkräften ist unerlässlich. Der Ortsseniorenrat  ist unabhängig, und in seiner Funktion parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)  Der Ortsseniorenrat Rielasingen-Worblingen

 

  • tritt ein für die Belange älterer Menschen und versteht sich als Forum für Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch
  • macht die Öffentlichkeit und die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft   auf spezifische Probleme und Bedürfnisse älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit
  • will die parlamentarischen Gremien (z.B. Gemeinderat und Ausschüsse) sowie die Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit beraten
  • setzt sich für die Verbesserungen der Lebensbedingungen älterer Menschen ein und versucht dazu Empfehlungen zu  geben
  • will die Eigeninitiative und eine positive Lebenseinstellung der älteren Menschen in ihrer neuen Lebensphase stärken
  • wirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere Menschen mit
  • will die Qualität der Beziehungen zwischen den Generationen stärken und damit auch Menschen erreichen, die einem Engagement eher fern stehen

 

(2)   Der Seniorenrat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative und

       bildet hierfür Arbeitskreise

 

(3)   Er führt keine Rechtsberatung durch.

 

 

 

§ 3  Zusammensetzung des Ortsseniorenrates, Wahlen

 

(1)   Der Ortsseniorenrat der Gemeinde Rielasingen-Worblingen besteht aus bis zu 18 Personen. Diese müssen das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Rielasingen-Worblingen haben.

 

(2)  Der Ortsseniorenrat setzt sich zusammen aus

a)  der/dem Vorsitzenden

            b)  zwei stellvertretenden Vorsitzenden

            c)  der/dem Schatzmeister/in

            d)  der/dem Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in

            e)  einem Mitglied des Bürgerbusvereins Rielasingen-Worblingen

            f )  mindestens 3 und bis zu 11 Beisitzern

 

Die Vorstandsmitglieder nach Abs.2 a-d bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Seine Aufgaben werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt.

 

Der/die Schriftführer/in ist auch für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

 

Der Bürgermeister, sein Stellvertreter oder ein Vertreter der Verwaltung nimmt bei Bedarf an den Sitzungen des Ortsseniorenrates mit beratender Stimme teil.

 

(3) Die Mitglieder des Ortsseniorenrates werden von den Seniorinnen und Senioren der Gemeinde in einer öffentlichen Sitzung (Jahreshauptversammlung) gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.  Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 

(4)  Der Ortsseniorenrat kann bei Bedarf zu einzelnen Sitzungen oder Beratungspunkten Sachverständige und sachkundige Personen einladen.

 

(5)  Der Ortsseniorenrat tritt sooft zusammen wie es seine Aufgaben erfordern, mindestens jedoch viermal jährlich. Ferner ist dann eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 8 Mitglieder des Ortsseniorenrates dies beantragen.

 

(6)  Der Ortsseniorenrat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in und weitere 7 Mitglieder anwesend sind.

 

(7)  Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der /dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden   unterzeichnet.

 

(8)  Der Vorstand führt die laufenden Tätigkeiten und Aktionen des O S R aus. Die/der 1. Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreter vertreten offiziell den O S R nach außen (z.B. gegenüber Verbänden, Behörden, Gerichten). Sie/er ist berechtigt, Auslagen bis zur Höhe von 100 Euro direkt zu veranlassen. Darüber hinausgehende Beträge sind vom Vorstand zu bewilligen. Die/der Schatzmeister/in verwaltet das Girokonto und führt ein Kassenbuch über alle Ein- und Ausgänge. Sie/er leistet Zahlungen bzw. Überweisungen auf Anweisung der/des 1. Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreters und erstellt am Jahresende einen Kassenbericht.

 

 

 

 

§ 4  Mitwirkung im Gemeinderat und dessen Ausschüssen

 

 

(1) Der Ortsseniorenrat  ist vom Bürgermeister bzw. von der Verwaltung bei allen Belangen, die ältere Menschen betreffen, rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen insbesondere in Bereichen wie:

  • Orts- und Verkehrsplanung
  • Wohnen und Betreuung
  • Freizeit und Sport
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Bildung und Kultur

 

(2)   Die/der Vorsitzende des Ortsseniorenrates erhält die Tagesordnung aller öffentlichen Gemeinderats- und Ausschusssitzungen zur Kenntnis.

 

(3)  Der Ortsseniorenrat  kann bis zu zwei Vorstandsmitglieder als sachkundige Einwohner in die Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse entsenden.

 

(4) Dem Ortsseniorenrat wird zu relevanten Themen in den Gremien und Ausschüssen der Kommune ein Anhörungsrecht gem. § 33 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingeräumt.

 

 

 

 

§  5  Finanzierung

 

(1) Die Mitglieder des Ortsseniorenrates arbeiten ehrenamtlich und ohne Entschädigung.

 

(2)  Anfallende Kosten für die Arbeit des Ortsseniorenrates werden im erforderlichen Rahmen von der Gemeinde Rielasingen-Worblingen übernommen. Förderlich für die ehrenamtliche Arbeit des Ortsseniorenrates ist ein Versicherungsschutz sowie die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Organisationsbedarf, Fahrten, Information, Projekte und Veranstaltungen und ggf. von geeigneten Räumen.

 

 

 

 

§  6   Jahreshauptversammlung

 

(1)  Eine Hauptversammlung wird jährlich mindestens einmal von der/dem Vorsitzenden oder einem/r seiner/ihrer Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde oder die örtlichen Presseorgane.

 

(2)  Dabei wird u.a. über die vergangene und zukünftige Arbeit berichtet und alle zwei Jahre werden die Mitglieder des Ortsseniorenrates neu gewählt. Der Bericht und die Ergebnisse werden auch dem Gemeinderat vorgetragen.

 

(3)  Falls ein Mitglied des Ortsseniorenrates durch Verzicht, Wegzug oder Tod ausgeschieden ist entscheidet die Hauptversammlung über eine Ersatzwahl.

 

(4) In der Hauptversammlung ist auch eine Satzungsänderung mit 2/3 der anwesenden Seniorinnen und Senioren nach Vorankündigung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher möglich.

 

 

 

 

§  7  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 29.11.2007 in Kraft mit Änderungen vom 23.10.08, 26.04.12,

13. 04.16, 03.09.20 und 24.03.2023